Erbschaftsteuer USA und Deutschland: Wer besteuert dein Erbe?
Veröffentlicht 12. September 2026 · Fassung 1.2
Die meisten suchen an dieser Stelle nach einer Zahl. Die gibt es nicht als erste Antwort. Ob Deutschland besteuert, ob Amerika besteuert oder beide, entscheidet sich in vier Schritten. Und der erste hat mit Geld noch gar nichts zu tun.
Wer die vier Schritte durchgeht, weiß am Ende, in welchem Land er nachschlagen muss. Wer sie überspringt, findet im Netz zu jeder Antwort auch die Gegenantwort, und beide stimmen, nur für verschiedene Fälle.
Das Wichtigste in Kürze
- Deutschland besteuert den Erwerb des Erben, die USA besteuern den Nachlass des Verstorbenen. Zwei verschiedene Steuern, zwei verschiedene Schuldner. Deshalb können beide Länder gleichzeitig zuständig sein.
- In Deutschland genügt einer von beiden. Ist der Verstorbene oder ein Erbe Steuerinländer, greift Deutschland zu, und zwar auf das Weltvermögen.
- Nach dem Wegzug läuft eine Frist weiter: fünf Jahre allgemein, zehn Jahre für Menschen in den USA.
- Die Zehnjahresfrist trifft Menschen mit nur einem Pass. Wer beide Staatsangehörigkeiten hat, fällt nicht unter diese Fiktion, sondern in das Stufenverfahren des Abkommens.
- Eine verfügbare Wohnung in Deutschland kippt alles, und zwar ohne jede Frist.
- Die US-Freigrenze ist hoch: 15 Millionen Dollar pro Person, seit 2026 dauerhaft. Auf Bundesebene zahlen die wenigsten.
- Konten wandern. Häuser bleiben.
Drei Ebenen, nicht eine
Der häufigste Denkfehler ist, das Thema für eine Frage zu halten. Es sind drei Regelwerke, die nacheinander greifen, und jedes tut etwas anderes:
Das Gesetz erschafft. Das Abkommen kappt. Die USA addieren.
| Ebene | Regelwerk | Was sie tut |
|---|---|---|
| 1 | Deutsches Gesetz, § 2 ErbStG | Erschafft den Steueranspruch. Anker: Erblasser oder Erbnehmer ist Inländer, dann Zugriff auf das Weltvermögen. Hier leben auch die 5- und 10-Jahres-Fristen. |
| 2 | Abkommen Deutschland USA | Erschafft nichts, es begrenzt. Art. 4 entscheidet den Wohnsitz, Art. 5 bis 9 verteilen das Vermögen, Art. 11 rechnet an. Der Anspruch wird gekappt oder durchgelassen. |
| 3 | US-Recht | Rechnet eigenständig. Estate Tax nach eigenem Recht, Freigrenze 15 Mio. $, plus Meldepflichten wie Form 3520. Läuft parallel, die Anrechnung mildert. |
Die Reihenfolge zum Merken: Entsteht ein Anspruch? Überlebt er das Abkommen? Was kommt aus Amerika dazu?
Die meisten Widersprüche im Netz kommen daher, dass jemand Ebene 1 zitiert und Ebene 2 vergisst.
Schritt 1: Ist die Person deutscher Steuerinländer?
Diese Frage wird für jede beteiligte Person einzeln gestellt, für den Verstorbenen und für jeden Erben.
Es genügt, wenn einer Inländer ist. Dann gilt unbeschränkte Steuerpflicht. Ist der Verstorbene Inländer, betrifft das den gesamten Erwerb aller Erben. Ist nur ein Erbe Inländer, betrifft es nur dessen Anteil.
Inländer ist, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dazu kommt die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach dem Wegzug:
| Wegzug in die USA liegt zurück | Staatsangehörigkeit | Steuerinländer? |
|---|---|---|
| bis 5 Jahre | deutsch, auch Doppelstaater | ja, erweitert |
| über 5 bis 10 Jahre | ausschließlich deutsch | ja, verlängert |
| über 5 Jahre | Doppelstaater D und US | nein |
| über 10 Jahre | jede | nein |
| kein deutscher Wohnsitz | ausschließlich US | nein |
Wichtig: In den ersten fünf Jahren erfasst das deutsche Gesetz auch Doppelstaater. Erst die Verlängerung auf zehn Jahre gilt nur für Menschen mit ausschließlich deutscher Staatsangehörigkeit. Was davon am Ende übrig bleibt, entscheidet aber erst Ebene 2.
Schritt 2: Wo liegt der Wohnsitz nach dem Abkommen?
Erst jetzt kommt das Abkommen ins Spiel, und es hat eine feste Prüfreihenfolge.
Zuerst Art. 4 Abs. 1: Besteht überhaupt in beiden Staaten ein Wohnsitz? Wenn nein, ist die Sache entschieden.
Dann Art. 4 Abs. 3, die Zehnjahres-Fiktion. Das ist die Regel, die im Video „Pass-Falle” heißt. Sie behandelt jemanden weiter als in Deutschland ansässig, obwohl er längst in Amerika lebt. Zwei Einschränkungen sind entscheidend:
- Sie gilt nur für Menschen mit einer Staatsangehörigkeit, also für Deutsche ohne US-Pass.
- Sie gilt für den Erblasser und für Haushaltsangehörige.
Sie hängt nicht am Visum und nicht an der Green Card. Wer nur den deutschen Pass hat und seit acht Jahren in Kalifornien lebt, fällt darunter. Wer beide Pässe hat, fällt nicht darunter.
Zuletzt Art. 4 Abs. 2, das Stufenverfahren. Greift die Fiktion nicht, arbeitet sich das Abkommen durch eine Kaskade, bis ein Kriterium entscheidet:
- ständige Wohnstätte
- Mittelpunkt der Lebensinteressen
- gewöhnlicher Aufenthalt
- Staatsangehörigkeit
Der Doppelpass ist damit keine Falle, sondern eine Weiche: Er führt in dieses Verfahren statt in die Fiktion.
Warum es die Zehnjahresfrist überhaupt gibt: Ohne sie entstünde für Deutsche in den USA mit nur einem Pass vom sechsten bis zum zehnten Jahr eine Lücke, in der kein Staat das Weltvermögen besteuert. Die Frist schließt diese Lücke.
Schritt 3: Wer besteuert was?
Zwei Spalten, vier Zeilen. Die Zeile sagt, wie der Verstorbene stand. Die Spalte sagt, wo der Erbe wohnt.
| Der Verstorbene | Erbe in Deutschland | Erbe in den USA |
|---|---|---|
| wohnte in Deutschland | Deutschland besteuert alles. | Deutschland besteuert alles. |
| wohnte in den USA, nur deutscher Pass, seit unter 10 Jahren | Deutschland besteuert alles. | Fall 1: Deutschland besteuert den Weltnachlass. Das ist die Pass-Falle. |
| wohnte in den USA, Doppelpass | Deutschland besteuert diesen Erben. | Fall 2: USA besteuern. Deutschland: nur unbewegliches Vermögen. |
| wohnte in den USA, nur US-Pass oder seit über 10 Jahren | Deutschland besteuert diesen Erben. | Fall 3: USA besteuern. Deutschland: nur unbewegliches Vermögen. |
Die ganze linke Spalte ist einfach, und die obere Zeile auch. Wohnt einer von beiden in Deutschland, besteuert Deutschland. Nur unten rechts wird es kompliziert, und dort entscheiden Pass und Frist.
Ein Unterschied in der linken Spalte, der leicht übersehen wird: Oben besteuert Deutschland alles, weil der Verstorbene Inländer war. Weiter unten besteuert Deutschland nur diesen Erben, nämlich den, der in Deutschland wohnt. Geschwister in den USA bleiben dann außen vor.
Das Muster
Je amerikanischer der Status, desto weniger Zugriff hat Deutschland. Und die Zehnjahresfrist trifft ausgerechnet die, die längst in Amerika leben, aber dem deutschen Pass treu geblieben sind.
Schritt 4: Korrektur aus Sicht des Erben
Schritt 3 sortiert nach dem Verstorbenen. Der Erbe kann das Ergebnis verändern, denn Schritt 1 gilt für ihn genauso. Lebt ein Erbe in Deutschland, besteuert Deutschland dessen Erwerb, auch wenn der Verstorbene seit Jahrzehnten in Amerika lebte.
Wie sich beide Seiten im Stufenverfahren zueinander verhalten, wenn der Erbe nicht zum Haushalt gehörte, ist einer der offenen Punkte unten. Wer in diese Konstellation fällt, braucht Beratung, keine Tabelle.
Konten wandern, Häuser bleiben
Sobald Deutschland nicht mehr voll zugreift, zählt nur noch die Belegenheit. Dann wird entscheidend, was vererbt wird.
Unbewegliches Vermögen, Grundstücke und Gebäude, wird dort besteuert, wo es liegt. Ein Haus in Deutschland bleibt im deutschen Zugriff.
Bewegliches Vermögen, Konten, Depots, Wertpapiere, folgt der Person. Auch Aktien deutscher Unternehmen zählen dazu.
Die Logik in einem Satz: Solange Deutschland voll zugreift, ist egal, was du erbst. Sobald nur noch die Belegenheit zählt, ist es das Einzige, was zählt.
Sechs Stolperdrähte
1. Die Wohnung in Deutschland. Eine verfügbare Wohnung kann einen Wohnsitz nach § 8 AO begründen, ohne jede Frist. Das ist Einzelfallrechtsprechung, reine Kurzerholung genügt nicht. Der Abkommensschutz entfällt dadurch nicht automatisch, aber es besteht dann in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte, das Stufenverfahren geht auf den Lebensmittelpunkt, und aus einem Automatismus wird eine Beweisführung. Das ist der eine Faktor, der die gesamte Übersicht kippt.
2. Deutsche Bankkonten sind kein Inlandsvermögen. Nach § 121 BewG zählen Guthaben bei deutschen Banken nicht dazu. Bei rein beschränkter Steuerpflicht gehen sie deutsch steuerfrei über. Der Gegensatz zur Immobilie könnte kaum schärfer sein.
3. Die US-Saving-Clause. Die USA besteuern eigene Staatsangehörige immer nach eigenem Recht. Ein Abkommenswohnsitz in Deutschland schützt nicht vor der Estate Tax. Nur die Freigrenze tut das.
4. Die Anrechnung ist unvollständig. § 21 ErbStG und Art. 11 Abs. 3 des Abkommens verhindern Doppelbesteuerung nur teilweise, weil der Begriff des Auslandsvermögens eng ist. Kontenguthaben sind der klassische Fall, in dem die Anrechnung ins Leere läuft.
5. Zwei Meldepflichten, unabhängig von der Steuer. In Deutschland verlangt § 30 ErbStG eine Anzeige binnen drei Monaten. In den USA greift Form 3520 ab 100.000 Dollar, gerechnet je Jahr und ausländischer Person. Die Frist ist an die US-Steuererklärung gekoppelt, Verlängerung eingeschlossen, eingereicht wird aber getrennt. Bei Versäumnis drohen Sanktionen von bis zu 25 Prozent.
6. Die Bundesstaaten. Die Freigrenze von 15 Millionen gilt nur auf Bundesebene. Mehrere Staaten erheben eigene Erbschaft- oder Nachlasssteuern, teils ab etwa einer Million Dollar. Eine eigene Erbschaftsteuer für Erben kennen unter anderem Pennsylvania, Kentucky, Nebraska, New Jersey und Maryland.
Die Zahlen
Deutschland: Freibeträge
| Verhältnis zum Verstorbenen | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Partner | 500.000 € |
| Kind, je Elternteil | 400.000 € |
| Enkel | 200.000 € |
| Eltern und Großeltern im Erbfall | 100.000 € |
| Alle Übrigen | 20.000 € |
USA: die Freigrenze auf Bundesebene
15 Millionen Dollar pro Person für 2026, 30 Millionen für Ehepaare, 40 Prozent darüber. 2025 dauerhaft festgeschrieben, ab 2027 an die Inflation angepasst.
Eine wichtige Einschränkung im Abkommensfall: Wer nach dem Abkommen in Deutschland ansässig ist, aber US-Vermögen hinterlässt, bekommt in den USA nicht die vollen 15 Millionen, sondern einen anteiligen Betrag, im Verhältnis des US-Vermögens zum Weltnachlass.
Zwei Beispiele zeigen den Unterschied:
- Weltnachlass 3 Mio. $, davon ein US-Haus über 1 Mio. $: anteilige Freigrenze 15 Mio. mal ein Drittel, also 5 Mio. $. Das Haus bleibt steuerfrei.
- Weltnachlass 30 Mio. $, davon ein US-Haus über 1 Mio. $: anteilige Freigrenze 15 Mio. mal ein Dreißigstel, also 500.000 $. Das Haus ist teilweise steuerpflichtig, obwohl es selbst weit unter 15 Mio. liegt.
Als Faustregel: In dieser Konstellation bleibt es steuerfrei, solange der gesamte Weltnachlass unter rund 15 Millionen liegt, nicht solange das einzelne Haus darunter liegt. Der anteilige Betrag muss aktiv beantragt werden, über Form 706-NA, und die IRS will dafür den gesamten Nachlass sehen.
Diese Pro-rata-Mechanik ist eine Lesart auf Basis der Sekundärliteratur und steht auf der Liste der offenen Punkte.
Was hier offen bleibt
- die Haushaltsangehörigen-Klausel des Art. 4 Abs. 3 und ihre genauen Voraussetzungen für Ehepartner
- das Stufenverfahren für Erben, die nicht zum Haushalt gehörten
- der anteilige Unified Credit nach Art. 10 Abs. 5
- ob Anteile an Grundbesitzgesellschaften nach Art. 5 als unbewegliches Vermögen gelten
Wenn einer dieser Punkte für deinen Fall entscheidend ist, ist das der Moment für einen Steuerberater mit Erfahrung in beiden Ländern.
Quellen
- ErbStG, insbesondere § 2 (Steuerpflicht), § 16 (Freibeträge), § 21 (Anrechnung), § 30 (Anzeigepflicht)
- Abgabenordnung § 8, Wohnsitz
- Bewertungsgesetz § 121, Inlandsvermögen
- Abkommen Deutschland USA über Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern, BGBl. II 2001, 65, insbesondere Art. 4, 5, 9, 10 und 11
- IRS, Estate Tax, sowie Rev. Proc. 2025-67 für die Werte 2026
- IRS, Form 3520 und Form 706-NA
- One Big Beautiful Bill Act, P.L. 119-21, vom 4. Juli 2025
- Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, WD 4-047/25, zur Zehnjahresfrist
Stand: September 2026 · Fassung 1.2
Ich bin kein Steuerberater und kein Anwalt. Dieser Beitrag ist Einordnung, keine Beratung für den Einzelfall. Rechtslage und Beträge ändern sich.
Offen: Haushaltsangehörigen-Klausel Art. 4 Abs. 3: genaue Voraussetzungen für Ehepartner · Erwerber-Stufenverfahren bei Erben ausserhalb des Haushalts · Anteiliger Unified Credit nach Art. 10 Abs. 5: Lesart auf Basis der Sekundärliteratur · Anteile an Grundbesitzgesellschaften nach Art. 5 des Abkommens